Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendliteratur e.V.

Satzung

des Vereins zur Förderung der Kinder- und Jugendliteratur e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der „Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendliteratur e.V.“ mit Sitz in Essen erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Tätigkeiten des Vereins

I.

Zweck des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche in Essen zur guten Kinder- und Jugendliteratur hinzuführen. Durch sie soll die Entwicklung von Sprache und Denken der Leser/innen gefördert, die Phantasie belebt und zur Kreativität angeregt werden.

II.

Dieser Zweck des Vereins soll verfolgt werden durch

  1. Beratung von Kindern und Jugendlichen bei der Auswahl von Kinder- und Jugendliteratur
  2. Veranstaltung von Autorenlesungen, Lesenachmittagen und Ausstellungen
  3. öffentliche Vorstellungen von Kinder- und Jugendbüchern im Lesezelt
  4. andere geeignete Aktivitäten.

III.

Der Verein ist politisch und religiös neutral und wird in allen seinen Tätigkeiten auf diesen Gebieten Neutralität wahren.

§ 4 Gemeinnützigkeit

I.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Essen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwendet hat.

§ 5 Mitgliedschaft

I.

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

II.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

III.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

IV.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

1.

Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

2.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied des Vereins

a)

seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung und gesonderter Androhung des Vereinsausschlusses nicht nachkommt;

b)

gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt, die Arbeit des Vereins behindert oder das Ansehen des Vereins gefährdet.

Der Vorstand hat vor dem Ausschließungsbeschluss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Mitteilung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte.

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag in beliebiger Höhe.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

I.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den erschienenen Mitgliedern des Vereins.

II.

Die Mitgliederversammlung ist von der/dem 1. Vorsitzenden des Vereins – im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden des Vereins – mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Jede Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)

Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

b)

Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

c)

Bericht des Vorstandes

d)

Aussprache

e)

Bericht der Kassenprüfer

f)

Entlastung des Vorstandes

e)

Wahlen

Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können schriftlich 14 Tage vorher eingereicht werden.

III.

  1. Die Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dem Vorstand ein hierauf gerichteter schriftlicher Antrag vorgelegt wird, der eine Begründung enthalten und von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein muss, oder auf Beschluss des Vorstandes.

IV.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

V.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden des Vereins – im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden des Vereins – geleitet.
  2. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist und das in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen ist und der Genehmigung durch diese Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9 Vorstand

I.

Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Schatzmeister/in
  4. der/dem Schriftführer/in.

II.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung in der Form bestellt, dass in den
Jahren mit gerader Endziffer der Jahreszahl

die/der 1. Vorsitzende und die/der Schriftführer/in

und in den Jahren mit ungerader Endziffer der Jahreszahl

die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in

für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind.

Das Amt endet mit einer Neuwahl.
Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.

  1. Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden – im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden – einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, ist er erneut einzuberufen und
    kann dann entscheiden mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern.

III.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wahrt die Interessen des Vereins nach außen und innen. Er initiiert und organisiert die Tätigkeiten des Vereins.

  1. Der Vorstand vertritt den Verein und seine Interessen gerichtlich und außergerichtlich nach außen und innen.
  2. Die/der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel durch Abgabe von Handzeichen offen durchzuführen.
  2. Auf Antrag sind sie durch die Abgabe verdeckter Stimmzettel schriftlich und geheim durchzuführen.

II.

Wer durch eine Abstimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes persönlich betroffen ist, darf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.

III.

Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes kommt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

IV.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Änderung zustimmen und wenn der Antrag auf Änderung der Satzung in der bei Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.
Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sind unter Angabe des Stimmenverhältnisses im Protokoll niederzulegen.

§ 11 Auflösung des Verein

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen einem darauf gerichteten Antrag zustimmen, der in der bei Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war. Es ist ein/e Liquidator/in zu wählen.